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Informationen zum Verkehrsrecht, insbesondere zum Verkehrsstrafrecht und zum Recht der Ordnungwidrigkeiten: Wolfgang Ferner, Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz-Heidelberg www.ferner.de , www.praxisverkehrsrecht.de , wferner@ferner.de
Ein Gericht kann von einem eigentlich gesetzlich zwingend vorgesehenen Regel-Fahrverbot absehen, wenn der Vorfall zugunsten des Betroffenen wesentliche Besonderheiten aufweist und ein Fahrverbot zu einer besonderen Belastung des Autofahrers führen würde.
Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht von der Verhängung eines Fahrverbots gegen den betroffenen Autofahrer abgesehen, obwohl ein Fahrverbot nach der Regel hätte verhängt werden müssen. Der Betroffene hatte bei einer Alkoholkontrolle 0,28 mg/l aufgewiesen. Der Richter hatte stattdessen die Geldbuße von 250 EURO auf 500 EURO erhöht. Die Richter des OLG hielten diese Entscheidung des Amtsgerichts für richtig, da im vorliegenden Fall ein Fahrverbot zu einer erheblichen Belastung des Betroffenen geführt hätte. Der Autofahrer war als Schlosser auf sein Fahrzeug angewiesen, verdiente lediglich 1.200 EURO im Monat und musste von diesem Betrag Unterhalt leisten für seine beiden minderjährigen Töchter. Die Richter sahen unter diesen Umständen bei der Verhängung eines Fahrverbots eine konkrete Existenzgefährdung. Gerade wenn es um die mögliche Verhängung eines Fahrverbots geht, ist anwaltlicher Rat besonders wichtig. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann hier helfen.
Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 5. September 2005 (AZ.: 1 Ss 84/05
Vorsicht bei Kindern am Straßenrand
Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist.
Was das konkret bedeutet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen im Fall eines Autofahrers ausgeführt, der mit etwas weniger als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts unterwegs gewesen war. Als er eine Bushaltestelle passierte, lief ein dort stehendes Kind plötzlich auf die Fahrbahn. Es kam zu einem Zusammenstoß, an dessen Folgen das Kind verstarb.
Das OLG war der Ansicht, dass sich der Autofahrer nicht verkehrsgerecht verhalten habe. Als das Kind für ihn am Fahrbahnrand erkennbar gewesen sei, hätte er seine Geschwindigkeit deutlich verringern und zur Straßenmitte ausweichen müssen. In der konkreten Situation habe er nicht davon ausgehen können, dass eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Schon das geringe Alter des Kindes, seine unmittelbare Nähe zum fließenden Verkehr und die Nähe zu einer Bushaltestelle hätten für eine Gefahrenlage gesprochen. Mit § 3 Abs. 2a StVO habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Leben und körperliche Integrität von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen absoluter Vorrang vor der Bequemlichkeit und dem Wunsch nach zügigem Vorankommen gebühre. Die Auffassung, wonach ein Kraftfahrer erst dann zu einer Geschwindigkeitsreduzierung verpflichtet sei, wenn eine akute Gefahr bereits eingetreten sei, etwa wenn erkennbar werde, dass das Kind in die Fahrspur des herannahenden Verkehrs hineinzugeraten droht, sei damit nicht vereinbar.
OLG Thüringen, Beschluss vom 24.3.2006, 1 Ws 295/05
(Müller zur Haftung des Hoheitsträgers bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und bei Einbindung Privater - VersR 2006 Heft 7, 326 - 330.)
Der Autor erläutert, wie der Staat zunehmend Private einbindet, um seiner Aufgabe nach Bereitstellung einer modernen Verkehrsinfrastruktur gerecht zu werden. Dies geschehe nach dem so genannten F- oder dem A-Modell, durch den Betreiber nach dem ABMG oder durch Betreiber von Autobahnservicebetrieben auf bewirtschafteten Rastanlagen. Der Autor zeigt, dass diese Betreiber Beamte im haftungsrechtlichen Sinn sind. Verletzen sie ihre übernommene Verpflichtung schuldhaft, so hafte für die schuldhafte Amtspflichtverletzung der Hoheitsträger nach Art. 34 Satz 1 GG. Gegen ihn sei auch eine Klage zu richten.
Zu Beginn erläutert der Autor zwei Modelle zur Finanzierung und zum Bau von Bundesfernstraßen. Er geht auf das "F-Modell" nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz und auf das "A-Modell" ein. Beim A-Modell werde die Betreibervergütung teilweise aus der LKW-Maut und teilweise aus Haushaltsmitteln aufgebracht. Weiter zählt der Autor zu den Privaten die Toll Collect GmbH und die Betreiber von Autobahnnebenbetrieben. Sodann geht der Autor hinsichtlich der Straßenverkehrssicherungspflicht auf § 5 FStrG und auf Art. 90 Abs. 2 GG ein. Diese Pflicht haben die meisten Länder - mit Ausnahme von Hessen - als Amtspflicht ausgestaltet.
Im Zentrum seiner Ausführungen stehen die Erläuterungen zur Haftung des Staates bei Einschaltung von privaten Betreibern. Auszugehen sei vom Privaten als "Beamter" im haftungsrechtlichen Sinn. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass danach auch die privaten Betreiber von Straßen, Einrichtungen und Servicebetrieben auf bewirtschafteten Rastanlagen Beamte im haftungsrechtlichen Sinne seien. Bei Verletzung einer Pflicht zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht durch einen privaten Betreiber liege regelmäßig eine Verletzung der übertragenen Amtspflicht vor. Bei Verschulden bestehe eine Haftung des Landes oder der Gemeinde nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG.
Mitterhuber, Richard in: VersR 2006, 43f.
„Augenblicksversagen bei Unfällen mit Spezialfahrzeugen – Rechtsprechungstendenzen und deren Auswirkungen auf die anwaltliche Beratung“
Der Autor stellt in seinem Beitrag die vom BGH entwickelte und von ihm und den Instanzgerichten fortgeführte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Bejahung eines grob fahrlässigen Verhaltens im Straßenverkehr bei Vorliegen eines so genannten Augenblicksversagens dar. Unter Auseinandersetzung mit aktuellen obergerichtlichen Entscheidungen bei Unfällen mit Spezialfahrzeugen stellt Mitterhuber die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht und das Augenblicksversagen dar. Der Autor ist der Ansicht, dass sich eine verstärkte Tendenz der Rechtsprechung abzeichnet, grobe Fahrlässigkeit trotz Vorliegen eines Augenblicksversagens anzunehmen. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an das jeweilige Vorbringen und die Prozesstaktik werden angesprochen.
Die Klägerin (Anm.: Berufsgenossenschaft) kann von den Beklagten nicht gemäß § 116 SGB X in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 254 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 9 StVG a.F., 3 PflVG weitere 10.299,63 € verlangen, weil nach Auffassung des Gerichts vorliegend eine Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten angemessen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu 1) in Annäherung an die Kollisionsstelle die durchgezogene Mittellinie überfahren und noch die für ihn unzulässige Fahrbahn befahren hat, als er die Gefahr eines Unfalls erkannte. Denn die Vermeidung gerade des streitgegenständlichen Unfalls war nicht vom Schutzbereich des § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit Zeichen 295 erfasst (vgl. BGH NJW 1985, 1951). Die vorstehende Norm soll nicht den querenden Fußgängerverkehr schützen. Vielmehr dient die durchgezogene Mittellinie der Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der Fahrbahn oder der für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen. Mithin wäre ein vorheriges Überfahren der durchgezogenen Mittellinie nicht kausal für das Unfallgeschehen gewesen.
Der Beklagte hat nicht unter Verletzung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage insoweit überholt, als er an der Unfallstelle auf der eben beginnenden Linksabbiegerspur an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren ist.
Desgleichen brauchte der Beklagte seine Geschwindigkeit nicht auf die stets bestehende bloße Möglichkeit, dass plötzlich Fußgänger zwischen parkenden oder haltenden Fahrzeugen hindurch unvorsichtig auf die Fahrbahn treten, einzurichten. Er musste sich auch nicht darauf einstellen, dass dies zwischen Fahrzeugen geschieht, die nur verkehrsbedingt an einer Ampel auf Grünlicht warten; in einem solchen Fall ist dieses Verhalten der Fußgänger in noch höherem Maße verkehrwidrig und gefährlich (BGH a.a.O.). ..“
LG Stralsund, Urteil vom 7.7.2005 – 7 O 349/04